Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.07.2014 bis 27.06.2016 — BGBl. II Nr. 171/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 909.07.201427.06.2016 BGBl. II Nr. 171/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.07.2014BGBl. II Nr. 171/2014

Außerkrafttretensdatum

27.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2016

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aus ihrer Tätigkeit darf ihnen kein beruflicher Nachteil erwachsen.
  3. Absatz 3,Namen und Telefonnummern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters, und der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Verwaltungsgerichtshof sind in der Geschäftseinteilung und im Telefonregister unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/r, Vorsitzende/r der AGG“ bzw. „Stellvertreter/in der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden der AGG“ jeweils getrennt anzuführen.

Schlagworte

Stellvertreterin

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016

Gesetzesnummer

20008895

Dokumentnummer

NOR40163399