Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verpackungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Bestimmungen betreffend Letztverbraucher
Vermischungsverbot und Rückgaberecht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Einbringen von
Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck in die nicht dafür vorgesehene getrennte Sammlung von Verpackungen,
Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck, die mit Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, sodass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, in die getrennte Sammlung von Verpackungen, und
anderen Abfällen, die nicht Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck sind, in die getrennte Sammlung von Verpackungen
ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
(3)Absatz 3,Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Schlagworte
Einwegbesteck, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40163982