Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 597/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 597/2021
§ 2001.01.201531.12.2021 BGBl. II Nr. 184/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 597/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sensibilisierung durch Information der Letztverbraucher

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungen, Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, die Kunststoff enthalten, und deren Abfällen zu informieren. Dazu haben sie sich der Verpackungskoordinierungsstelle zu bedienen. Diese Informationen müssen Folgendes zum Gegenstand haben:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
    2. Ziffer 2
      Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
    3. Ziffer 3
      Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,
    4. Ziffer 4
      Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
    5. Ziffer 5
      negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.
    Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Paragraph 13 p, AWG 2002 über die in Absatz eins, Ziffer 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.

Schlagworte

Sammelsystem, Einwegbesteck

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240498