Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Sanierungsmaßnahmen
Erlöschen von Verbindlichkeiten
§ 3.Paragraph 3,
Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (§ 2 Z 5) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Art. 21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte. Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (Paragraph 2, Ziffer 5,) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Artikel 21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40164141