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§ 4 HaaSanG

Fassungen
01.08.2014 bis 13.08.2015 — BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.08.201413.08.2015 BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 51/2014

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Abkürzung

HaaSanG

Index

31/06 Sanierungen

Text

Stundung von Verbindlichkeiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 2, Ziffer 5, sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.
  2. Absatz 2,Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.
  3. Absatz 3,Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Absatz eins und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, entstehen.
  4. Absatz 4,Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Absatz eins, Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.
  5. Absatz 5,Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in Paragraph 3, genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, ein.

Schlagworte

Verzugszinsen

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20008908

Dokumentnummer

NOR40164142