Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Stundung von Verbindlichkeiten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 5 sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 2, Ziffer 5, sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.
(2)Absatz 2,Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.
(3)Absatz 3,Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Abs. 1 und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 entstehen.Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Absatz eins und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, entstehen.
(4)Absatz 4,Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Abs. 1 Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Absatz eins, Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.
(5)Absatz 5,Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in § 3 genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 ein.Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in Paragraph 3, genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, ein.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40164142