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§ 5 HaaSanG

Fassungen
01.08.2014 bis 13.08.2015 — BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.08.201413.08.2015 BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 51/2014

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Abkürzung

HaaSanG

Index

31/06 Sanierungen

Text

Begleitmaßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Soweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
  2. Absatz 2,Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 5, erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in Paragraph 214, Absatz eins, Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.

Schlagworte

Kündigungsrecht, Gestaltungsrecht

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20008908

Dokumentnummer

NOR40164143