Rechtstracker.at

§ 6 HaaSanG

Fassungen
01.08.2014 bis 13.08.2015 — BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.08.201413.08.2015 BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 51/2014

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Abkürzung

HaaSanG

Index

31/06 Sanierungen

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Begründung von Forderungen

Paragraph 6,

Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4, Absatz 5, erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in Paragraph 214, Absatz eins, Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. Paragraph 208, Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20008908

Dokumentnummer

NOR40164144