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§ 7 HaaSanG

Fassungen
01.08.2014 bis 13.08.2015 — BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.201413.08.2015 BGBl. I Nr. 51/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 51/2014

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015

Abkürzung

HaaSanG

Index

31/06 Sanierungen

Text

Verfahrensbestimmungen

Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in Paragraph 4, Absatz 5, vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.
  3. Absatz 3,Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die Paragraph 3, oder Paragraph 4, Absatz eins, anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Absatz 2, erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20008908

Dokumentnummer

NOR40164145