Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Verfahrensbestimmungen
Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in § 4 Abs. 5 vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in Paragraph 4, Absatz 5, vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.
(3)Absatz 3,Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die § 3 oder § 4 Abs. 1 anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Abs. 2 erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die Paragraph 3, oder Paragraph 4, Absatz eins, anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Absatz 2, erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40164145