Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Unterrichtung und Bekanntmachung
§ 8.Paragraph 8,
Die gemäß § 7 Abs. 1 zuständige Behörde hat die zuständigen Behörden betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Erlassung einer Verordnung und ihren Wirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zuständige Behörde hat die zuständigen Behörden betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Erlassung einer Verordnung und ihren Wirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40164146