Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung
§ 41.Paragraph 41,
Bei einer Gesamtförderung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 hat der zahlenmäßige Nachweis (§ 40 Abs. 3) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen. Bei einer Gesamtförderung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat der zahlenmäßige Nachweis (Paragraph 40, Absatz 3,) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40164522