Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zwischenberichte
§ 42.Paragraph 42,
Ist mit dem Abschluss der Leistung nicht innerhalb des Finanzjahres (Kalenderjahres) zu rechnen, in dem die Förderungsgewährung erfolgt, ist zusätzlich die Vorlage eines zumindest jährlichen Verwendungsnachweises für jedes Finanzjahr der Leistungsdauer zu vereinbaren, soweit dies die Dauer und der Umfang der Leistung zweckmäßig erscheinen lässt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40164523