Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechtsanwendung und Verweisungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.
(2)Absatz 2,Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40164527