Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 194/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 eingebracht wurden, weiterhin anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 eingebracht wurden, weiterhin anzuwenden. (2)Absatz 2,Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen unbefristeten und ab 1. Juli 2014 erlassenen befristeten Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der ARR 2014 anzupassen. § 6 ist anzuwenden.Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen unbefristeten und ab 1. Juli 2014 erlassenen befristeten Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der ARR 2014 anzupassen. Paragraph 6, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 27 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz eins a,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13, Paragraph 27, sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 28, außer Kraft. (4)Absatz 4,§ 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; § 27 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; Paragraph 27, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271628