Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 161/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 10

Transitverkehr

  1. Absatz eins,
    Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Berechtigung (Konzession).
  2. Absatz 2,
    Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Linie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

20008921

Dokumentnummer

NOR40164542