Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Widerruf der Berechtigung (Konzession)
Die zuständige Behörde kann die Berechtigung (Konzession) nach den nationalen Rechtsvorschriften widerrufen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Linie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Berechtigungsbedingungen entsprechend betreibt.
Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle des Widerrufes der Berechtigung (Konzession) einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Linie vorschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164543