Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 161/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

Widerruf der Berechtigung (Konzession)

  1. Absatz eins,
    Die zuständige Behörde kann die Berechtigung (Konzession) nach den nationalen Rechtsvorschriften widerrufen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Linie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Berechtigungsbedingungen entsprechend betreibt.
  2. Absatz 2,
    Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle des Widerrufes der Berechtigung (Konzession) einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Linie vorschlagen.

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

20008921

Dokumentnummer

NOR40164543