Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 161/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 161/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

Fahrpläne und Beförderungspreise

  1. Absatz eins,
    Die Beförderungspreise sind zu genehmigen, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist. Die Fahrpläne gelten bis zum Ablauf der Konzession. Einer Änderung des Fahrplanes kann von den zuständigen Behörden auf Antrag des Unternehmers zugestimmt werden.
  2. Absatz 2,
    Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
  3. Absatz 3,
    Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden.

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

20008921

Dokumentnummer

NOR40164544