Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 12
Fahrpläne und Beförderungspreise
Die Beförderungspreise sind zu genehmigen, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist. Die Fahrpläne gelten bis zum Ablauf der Konzession. Einer Änderung des Fahrplanes kann von den zuständigen Behörden auf Antrag des Unternehmers zugestimmt werden.
Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164544