Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 13
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden:
die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
die eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164545