Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Genehmigungsfreie Verkehre
Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitsstandards erfüllt:
Rundfahrten mit geschlossenen Türen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.a dieser VereinbarungRundfahrten mit geschlossenen Türen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Litera a, dieser Vereinbarung
Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.bVerkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 Litera b
Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.cVerkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 Litera c
Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 sowie der hierfür geltende Nachweis wird von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.
Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 17), vereinbaren, dass weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164538