Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
Erforderliche Dokumente
Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:
ein Kontrolldokument für den Personengelegenheitsverkehr
eine Genehmigung gemäß Artikel 5
ein Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2
Das Kontrolldokument und der Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164539