Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
I. ANWENDUNGSBEREICHrömisch eins. ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.
Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden
Verkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Z 2) auf der StraßeVerkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Ziffer 2,) auf der Straße
Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1)Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
gewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Z 3) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugengewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Ziffer 3,) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
Werkverkehr (Artikel 2 Z 4) einschließlich des Verkehrs mit leeren LastfahrzeugenWerkverkehr (Artikel 2 Ziffer 4,) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164574