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Art. 1

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 160/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch eins. ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      Verkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Ziffer 2,) auf der Straße
    • Strichaufzählung
      Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
    • Strichaufzählung
      gewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Ziffer 3,) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      Werkverkehr (Artikel 2 Ziffer 4,) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
  3. Absatz 3,
    Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008925

Dokumentnummer

NOR40164574