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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 160/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch zwei. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

(1) Kombinierter Verkehr: die Güterbeförderung

  1. Litera a
    vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird, und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien liegt (Vorlaufverkehr), sowie
  2. Litera b
    vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahn-hof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackver-kehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Contai-nerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der Vertragsparteien oder jene beider Vertragsparteien überschritten werden muss, und
  3. Litera c
    vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird, und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien liegt (Nachlaufverkehr).

(2) Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger.

(3) Gewerbsmäßiger Verkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(4) Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Litera a
    die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, gemietet, geleast, erzeugt, erworben, bearbeite oder weiterentwickelt worden sein;
  2. Litera b
    die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihre Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
  3. Litera c
    die zur Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
  4. Litera d
    die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
  5. Litera e
    die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(5) Kabotage

Die Güterbeförderung zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien mit den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Lastfahrzeugen.

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008925

Dokumentnummer

NOR40164575