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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 160/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch drei. STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

  1. Absatz eins,
    Der grenzüberschreitende Güterverkehr gemäß Artikel 1 bedarf, sofern mit ihm ein Straßentransport verbunden ist, unbeschadet des Artikels 4 einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Die Genehmigung ist für jedes Lastfahrzeug auszustellen.
  2. Absatz 2,
    Die Genehmigungen werden für eine Fahrt oder für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten im Rahmen der in Artikel 8 festgelegten Fristen und Kontingente erteilt, und zwar als
    1. Litera a
      Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit-, oder Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten der Niederlassungsstaat des Unternehmers durchfahren wird);
    2. Litera b
      eingeschränkte Genehmigungen (z. B.: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Schlagworte

Transitfahrt

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008925

Dokumentnummer

NOR40164576