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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 160/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

  1. Absatz eins,
    Für jedes Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
  2. Absatz 2,
    Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Unternehmers;
    2. Litera b
      amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
    3. Litera c
      höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
    4. Litera d
      Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
    5. Litera e
      gegebenenfalls besondere Bedingungen der Verwendung;
    6. Litera f
      Dauer der Gültigkeit.
  3. Absatz 3,
    Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
  4. Absatz 4,
    Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt die Genehmigungen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der Angaben - gemäß Absatz 2 Litera b, c und d, die vom Unternehmer vor Antritt der Fahrt selbst ausgefüllt werden – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.
  5. Absatz 5,
    Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
  6. Absatz 6,
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008925

Dokumentnummer

NOR40164578