Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
Für jedes Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Unternehmers;
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
gegebenenfalls besondere Bedingungen der Verwendung;
Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt die Genehmigungen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der Angaben - gemäß Absatz 2 lit. b, c und d, die vom Unternehmer vor Antritt der Fahrt selbst ausgefüllt werden – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt die Genehmigungen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der Angaben - gemäß Absatz 2 Litera b, c und d, die vom Unternehmer vor Antritt der Fahrt selbst ausgefüllt werden – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.
Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164578