Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kabotageverbot
Die Kabotage ist nicht gestattet.
Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164579