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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 160/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2014,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 160/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Sanktionen

  1. Absatz eins,
    Die Unternehmer sowie deren Fahrpersonal sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sämtliche Rechtsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, einzuhalten.
  2. Absatz 2,
    Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen die Vorschriften nach Absatz 1 oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Unternehmen seine Niederlassung hat, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
    1. Litera a
      Aufforderung an den Unternehmer, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
    2. Litera b
      Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen;
    3. Litera c
      vorübergehender Ausschluss des Unternehmers vom internationalen Straßengüterverkehr aufgrund dieser Vereinbarung.
  3. Absatz 3,
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien kommen überein, dass Genehmigungen, die an Unternehmer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
  4. Absatz 4,
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Absatz 2 in Kenntnis setzen.

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008925

Dokumentnummer

NOR40164580