Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 162/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 162/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2014,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 162/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 3

(1) Sofern nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf Ansprüche, die auf Grund von außerhalb der Ausübung ihres Dienstes oder in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen begangenen Handlungen oder Unterlassungen österreichischen militärischen Personals, das sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern aufhält, entstehen, anwendbar sind, gelten die folgenden Regeln für Ansprüche, die auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen österreichischen militärischen Personals, das sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern aufhält, entstehen (im Folgenden: Ansprüche).

  1. Absatz a,
    Ansprüche werden durch die Republik Österreich gemäß dem geltenden Recht der Republik Österreich beglichen, wenn der Schaden der Republik Österreich oder einem Mitglied des österreichischen militärischen Personals zugefügt wurde.
  2. Absatz b,
    Alle anderen Ansprüche werden gemäß dem geltenden Recht der Republik Zypern beglichen. Die Republik Zypern wird im Rahmen des anwendbaren Rechts alle Anstrengungen unternehmen, Ansprüche von Dritten aus Verletzung, Tod, Schädigung oder Verlust von oder Schäden an Eigentum zu begleichen. Die Republik Zypern wird solche Ansprüche der Republik Österreich mitteilen und diese wird mit der Republik Zypern voll kooperieren, um diese Ansprüche zu behandeln. Die Republik Österreich wird die Gesamtsumme zahlen bzw. die Republik Zypern entschädigen in Bezug auf jeglichen Schadenersatz oder jegliche Entschädigung, welche die Republik Zypern zur Befriedigung solcher Ansprüche entweder als Ergebnis eines Vergleichs oder als Ergebnis eines rechtskräftigen Urteils zu bezahlen aufgefordert wird.

(2) Im Fall eines Unfalls oder Vorfalls in Verbindung mit einem Luftfahrzeug aus der Republik Österreich kann mindestens ein österreichischer Beobachter bei der Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls anwesend sein und eine Kopie des Untersuchungsberichts wird der Republik Österreich übermittelt.

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008926

Dokumentnummer

NOR40164589