Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2014 — BGBl. III Nr. 162/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2014 BGBl. III Nr. 162/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2014,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. III Nr. 162/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 4

(1) Österreichisches militärisches Personal darf in das Hoheitsgebiet der Republik Zypern mit Reisepässen oder Personalausweisen in Verbindung mit militärischen Dienstausweisen einreisen und aus diesem ausreisen.

(2) Die Republik Zypern anerkennt die von der Republik Österreich ausgestellten Führerscheine oder Pilotenscheine als gültig. Das österreichische militärische Personal im Hoheitsgebiet der Republik Zypern genießt Bewegungsfreiheit, damit es seine Aufgaben im Hoheitsgebiet der Republik Zypern erfüllen kann.

(3) Das österreichische militärische Personal im Hoheitsgebiet der Republik Zypern darf Uniform tragen.

(4) Waffen und Munition wird in den Luftfahrzeugen verwahrt. Im Falle eines Transfers durch das Hoheitsgebiet der Republik Zypern, wird dieser unter Begleitung der zyprischen Polizei vorgenommen und Waffen und Munition werden in speziellen Behältern nach schriftlichem Ersuchen und schriftlicher Einwilligung seitens der Republik Zypern aufbewahrt. Sollte eine zeitweilige Aufbewahrung von Munition erforderlich sein, wird diese auf schriftliches Ersuchen der Republik Österreich und nach schriftlicher Einwilligung der Republik Zypern vorgenommen.

(5) Auf schriftliches Ersuchen der Republik Österreich und nach schriftlicher Einwilligung der Republik Zypern hat das österreichische militärische Personal das Recht, im Hoheitsgebiet der Republik Zypern drahtlose Sende- und Empfangsstationen (einschließlich Satellitensysteme) sowie Telefon-, Telegraf- und Faxsysteme oder jede andere Ausrüstung, die für die Erleichterung der Kommunikation zwischen dem österreichischen militärischen Personal und dem österreichischen Telekommunikationsnetz erforderlich ist, einzurichten und zu betreiben. Das österreichische militärische Personal hat das Recht, die erforderlichen Frequenzen zu benutzen und wird die notwendigen Vorkehrungen dafür mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der Republik Zypern treffen.

Schlagworte

Sendestation, Telefonsystem, Telegrafsysteme

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Gesetzesnummer

20008926

Dokumentnummer

NOR40164590