Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Minderungsmaßnahmen
§ 12.Paragraph 12,
Wird ein Schwellenwert gemäß § 10 Abs. 1 überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minderungsmaßnahmen zählen je nach Erfordernis der Einsatz lärmarmer Geräte, Maschinen und Baumethoden, bauseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, örtliche und zeitliche Optimierung des Bauablaufes, Lärmmonitoring und Öffentlichkeitsarbeit. Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gelten die Sätze 1 und 2 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte. Wird ein Schwellenwert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minderungsmaßnahmen zählen je nach Erfordernis der Einsatz lärmarmer Geräte, Maschinen und Baumethoden, bauseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, örtliche und zeitliche Optimierung des Bauablaufes, Lärmmonitoring und Öffentlichkeitsarbeit. Werden Schwellenwerte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gelten die Sätze 1 und 2 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164637