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§ 13 BStLärmIV

Fassungen
ab 03.09.2014 — BGBl. II Nr. 215/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute03.09.2014 BGBl. II Nr. 215/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.09.2014BGBl. II Nr. 215/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStLärmIV

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Objektseitige Maßnahmen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 12
    1. Ziffer eins
      die Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder 5, haben die Nachbarn Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren;
    2. Ziffer 2
      die Grenzwerte für die Nacht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder 5, haben Nachbarn Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
  2. Absatz 2,Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, kann die Bundesstraßenverwaltung Nachbarn, alternativ zu den objektseitigen Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, geführt hat. Stimmt der Nachbar diesem Angebot zu, so entfällt der Anspruch auf objektseitige Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für Nachbarn gemäß Paragraph 10, Absatz 5,

Schlagworte

Schallschutztür

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

20008929

Dokumentnummer

NOR40164638