Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall
Durchführung von objektseitigen Maßnahmen
§ 14.Paragraph 14,
Im Genehmigungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde der Bundesstraßenverwaltung im Genehmigungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige Maßnahmen sind von der Bundesstraßenverwaltung zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen Lärmschutz. Im Genehmigungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 13 und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde der Bundesstraßenverwaltung im Genehmigungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige Maßnahmen sind von der Bundesstraßenverwaltung zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen Lärmschutz.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164639