Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten für den Unterhalt oder für andere von ihr für die geschützten Personen gewünschten Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal und Materialkosten für den Schutz dieser Personen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei trägt alle sonstigen bei der Umsetzung dieses Übereinkommens durch ihre Behörden entstandenen Kosten.
(3)Absatz 3,In Sonderfällen können die betroffenen nationalen Kontaktstellen in einem gesonderten Dokument im Einklang mit Artikel 3 eine andere Kostenaufteilung vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR40164654