Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur insoweit Anwendung, als sie mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in der Folge den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens betreffende Rechtsvorschriften erlassen, hat das europäische Gemeinschaftsrecht bei der Anwendung der relevanten Bestimmungen dieses Übereinkommens Vorrang.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen berührt keine Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR40164655