Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Staaten, die den Schengen-Besitzstand zur Anwendung bringen, zum Beitritt offen. Der Depositär übermittelt jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Kopie des Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrstelle zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR40164659