Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann ihre Teilnahme an diesem Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär aufkündigen.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum rechtskräftig, an dem die Kündigungsmitteilung beim Depositär eingelangt ist.
(4)Absatz 4,Hat die nationale Kontaktstelle der kündigenden Vertragspartei nach Maßgabe von Artikel 3 gesonderte Dokumente unterzeichnet, bleiben diese gesonderten Dokumente in Kraft, bis die nationalen Kontaktstellen der betreffenden Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Sicherheit der in diesen besonderen Fällen zu schützenden Personen die in diesen gesonderten Dokumenten vereinbarte Zusammenarbeit einvernehmlich beendet haben.
Geschehen am 24. Mai 2012 zu Štiřin, in einem einzigen Original in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR40164660