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Art. 17

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. III Nr. 163/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.08.2014 BGBl. III Nr. 163/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. III Nr. 163/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann ihre Teilnahme an diesem Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär aufkündigen.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum rechtskräftig, an dem die Kündigungsmitteilung beim Depositär eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Hat die nationale Kontaktstelle der kündigenden Vertragspartei nach Maßgabe von Artikel 3 gesonderte Dokumente unterzeichnet, bleiben diese gesonderten Dokumente in Kraft, bis die nationalen Kontaktstellen der betreffenden Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Sicherheit der in diesen besonderen Fällen zu schützenden Personen die in diesen gesonderten Dokumenten vereinbarte Zusammenarbeit einvernehmlich beendet haben.

Geschehen am 24. Mai 2012 zu Štiřin, in einem einzigen Original in englischer Sprache.

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20008930

Dokumentnummer

NOR40164660