Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Vertraulichkeit und den physischen Schutz aller von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelten Informationen mit allen notwendigen und im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehenden Maßnahmen. Klassifizierte Informationen werden ausschließlich zwischen den nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien ausgetauscht.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR40164651