Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 9
In Einzelfällen, in denen eine Vertragspartei die Meinung vertritt, dass die Zustimmung zu einem Ersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens ihre nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, ihre Staatsinteressen oder die nationale Gesetzgebung gefährden könne, kann diese Vertragspartei die Zusammenarbeit zur Gänze oder teilweise ablehnen oder die Zusammenarbeit unter Einhaltung anderer internationaler Verpflichtungen zur Zusammenarbeit von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR40164652