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Art. 9

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. III Nr. 163/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.2014 BGBl. III Nr. 163/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. III Nr. 163/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 9

In Einzelfällen, in denen eine Vertragspartei die Meinung vertritt, dass die Zustimmung zu einem Ersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens ihre nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, ihre Staatsinteressen oder die nationale Gesetzgebung gefährden könne, kann diese Vertragspartei die Zusammenarbeit zur Gänze oder teilweise ablehnen oder die Zusammenarbeit unter Einhaltung anderer internationaler Verpflichtungen zur Zusammenarbeit von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20008930

Dokumentnummer

NOR40164652