Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 38
Verstümmelung weiblicher Genitalien
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten großen oder kleinen Schamlippen oder Klitoris einer Frau oder eines Teiles davon;
ein Verhalten, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer der unter lit. a aufgeführten Handlungen zu unterziehen;ein Verhalten, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer der unter Litera a, aufgeführten Handlungen zu unterziehen;
ein Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter lit. a aufgeführten Handlungen zu unterziehen.ein Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter Litera a, aufgeführten Handlungen zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Dokumentnummer
NOR40164712