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Art. 72

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. III Nr. 164/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 72 heute01.08.2014 BGBl. III Nr. 164/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 72

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. III Nr. 164/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch elf – Änderungen des Übereinkommens
Artikel 72

Änderungen

  1. Ziffer eins
    Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, die Europäische Union und jeden nach Artikel 75 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 76 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet.
  2. Ziffer 2
    Das Ministerkomitee des Europarats prüft den Änderungsvorschlag und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind, die Änderung mit der in Artikel 20 Litera d, der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen.
  3. Ziffer 3
    Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 2, beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
  4. Ziffer 4
    Jede nach Absatz 2, beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164745