Rechtstracker.at

Art. 74

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. III Nr. 164/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 74 heute01.08.2014 BGBl. III Nr. 164/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 74

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. III Nr. 164/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 74

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Ziffer eins
    Die an einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens beteiligten Parteien versuchen zunächst, diese mittels eines Vergleichs-, Schlichtungs-, oder Schiedsverfahrens oder einer sonstigen Methode der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, die in gegenseitigem Einvernehmen zwischen ihnen vereinbart wird, beizulegen.
  2. Ziffer 2
    Das Ministerkomitee des Europarats kann Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einführen, die von den an einer Streitigkeit beteiligten Parteien genutzt werden können, sofern sie dies vereinbart haben.

Schlagworte

Vergleichsverfahren, Schlichtungsverfahren

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164747