Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 80Artikel 80
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 80
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Dokumentnummer
NOR40164753