Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung (§ 2) betreffen. Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung (Paragraph 2,) betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
NOR40164803