Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Loskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
(2)Absatz 2,Gemäß dieser Verordnung ist das „Los“ eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
(3)Absatz 3,Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Abs. 1 versehen sind.Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Absatz eins, versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164807