Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Loskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht
für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden,
an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder
zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,
wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher (die Endverbraucherin) nicht verpackt sind, auf Anfrage des Käufers (der Käuferin) verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden,
für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst,
für Speiseeis-Einzelpackungen.
(2)Absatz 2,Im Ausnahmefall gemäß Abs. 1 Z 4 muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.Im Ausnahmefall gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.
Schlagworte
Lagerstelle, Aufmachungsstelle, Zubereitungssystem
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164808