Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Loskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Festlegung und Anbringung des Loses
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.
(2)Absatz 2,Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Abs. 1 festgelegt und angebracht.Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Absatz eins, festgelegt und angebracht.
(3)Absatz 3,Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164809