Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Loskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
(2)Absatz 2,Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.
(3)Absatz 3,Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Dokumentnummer
NOR40164810