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§ 4

Fassungen
ab 13.12.2014 — BGBl. II Nr. 230/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute13.12.2014 BGBl. II Nr. 230/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Loskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.12.2014BGBl. II Nr. 230/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
  2. Absatz 2,Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.
  3. Absatz 3,Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Im RIS seit

19.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014

Gesetzesnummer

20008938

Dokumentnummer

NOR40164810