Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post
Text
3. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG II
Ausbildung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die GA II wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA I mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde VerwendungDie GA römisch zwei wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA römisch eins mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
und Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA II zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch zwei zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisen
und
erfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 2.11 oder Z 2.12 der Anlage 1 zum BDGerfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer 2 Punkt 11, oder Ziffer 2 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG
oder
bei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die jeweilige Ernennung in die Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 oder PT 4 erforderlichen Verwendungsdauer: für PT 2 eine achtjährige Verwendung in PT 3 oder PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 3 eine fünfjährige Verwendung in PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 4 eine sechsjährige Verwendung in PT 6 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,An die Stelle der in § 4 Abs. 2 angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den SeminarenAn die Stelle der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den Seminaren
FKE1A „Erfolgreich Kommunizieren“ und
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164881