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§ 11 AVO 2014

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 240/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 240/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 240/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVO 2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post

Text

3. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG II

Ausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die GA römisch zwei wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA römisch eins mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
    1. Litera a
      und Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch zwei zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisen
      und
    2. Litera b
      erfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer 2 Punkt 11, oder Ziffer 2 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG
      oder
    3. Litera c
      bei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die jeweilige Ernennung in die Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 oder PT 4 erforderlichen Verwendungsdauer: für PT 2 eine achtjährige Verwendung in PT 3 oder PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 3 eine fünfjährige Verwendung in PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 4 eine sechsjährige Verwendung in PT 6 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
  2. Absatz 2,An die Stelle der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den Seminaren
    • Strichaufzählung
      FKE1A „Erfolgreich Kommunizieren“ und
    • Strichaufzählung
      FKE2A „Rhetorik“.

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014

Gesetzesnummer

20008942

Dokumentnummer

NOR40164881