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§ 12 AVO 2014

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 240/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 240/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 240/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVO 2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post

Text

4. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG III

Ausbildung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die GA römisch drei wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA römisch eins mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
    1. Litera a
      und Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch drei zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisen
      und
    2. Litera b
      erfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer 34 Punkt 3, a) der Anlage 1 zum BDG
      oder
    3. Litera c
      bei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 5 erforderlichen Verwendungsdauer in PT 9 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
  2. Absatz 2,An die Stelle der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Seminare tritt als weiteres Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung die Teilnahme an dem Seminar
    • Strichaufzählung
      ATS3 “Probleme kompetent lösen“.
  3. Absatz 3,Sollte der zu erwartende weitere Werdegang der Beamtin/des Beamten kurz- oder mittelfristig keine höheren Anforderungen in Hinblick auf die selbstständige Bearbeitung komplexerer Aufgabenstellungen ergeben, kann die Leiterin/der Leiter der obersten Dienstbehörde nach Verwendungscode auf die in Paragraph 7, vorgesehene Hausarbeit verzichten und statt dessen eine mündliche Teilprüfung unter Festlegung der über die Inhalte der Lehrgangsteile und des Zulassungsseminares hinausgehenden Prüfungsgegenstände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anordnen.

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014

Gesetzesnummer

20008942

Dokumentnummer

NOR40164882