Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post
Text
4. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG III
Ausbildung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die GA III wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA I mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde VerwendungDie GA römisch drei wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA römisch eins mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
und Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA III zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch drei zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisen
und
erfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 34.3 a) der Anlage 1 zum BDGerfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer 34 Punkt 3, a) der Anlage 1 zum BDG
oder
bei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 5 erforderlichen Verwendungsdauer in PT 9 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,An die Stelle der in § 4 Abs. 2 angeführten Seminare tritt als weiteres Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung die Teilnahme an dem SeminarAn die Stelle der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Seminare tritt als weiteres Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung die Teilnahme an dem Seminar
ATS3 “Probleme kompetent lösen“.
(3)Absatz 3,Sollte der zu erwartende weitere Werdegang der Beamtin/des Beamten kurz- oder mittelfristig keine höheren Anforderungen in Hinblick auf die selbstständige Bearbeitung komplexerer Aufgabenstellungen ergeben, kann die Leiterin/der Leiter der obersten Dienstbehörde nach Verwendungscode auf die in § 7 vorgesehene Hausarbeit verzichten und statt dessen eine mündliche Teilprüfung unter Festlegung der über die Inhalte der Lehrgangsteile und des Zulassungsseminares hinausgehenden Prüfungsgegenstände gemäß § 4 Abs. 3 anordnen.Sollte der zu erwartende weitere Werdegang der Beamtin/des Beamten kurz- oder mittelfristig keine höheren Anforderungen in Hinblick auf die selbstständige Bearbeitung komplexerer Aufgabenstellungen ergeben, kann die Leiterin/der Leiter der obersten Dienstbehörde nach Verwendungscode auf die in Paragraph 7, vorgesehene Hausarbeit verzichten und statt dessen eine mündliche Teilprüfung unter Festlegung der über die Inhalte der Lehrgangsteile und des Zulassungsseminares hinausgehenden Prüfungsgegenstände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164882