Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung der Verpackung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jedes Packstück muss von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar die folgenden Angaben aufweisen:
Identifizierung:
Packer oder Absender: Name und Anschrift;
Art des Erzeugnisses:
„Speisekartoffeln” oder „Erdäpfel”, „Speisefrühkartoffeln” oder „Heurige Erdäpfel” oder „Heurige”;
Bei Speisekartoffeln der Name der Sorte oder der Sorten im Fall von Mischungen gemäß § 9 Abs. 3 sowie der jeweilige Kochtyp;Bei Speisekartoffeln der Name der Sorte oder der Sorten im Fall von Mischungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sowie der jeweilige Kochtyp;
Ursprung des Erzeugnisses:
Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung oder im Fall von Mischungen gemäß § 9 Abs. 3 die jeweiligen Ursprungsländer in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte;Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung oder im Fall von Mischungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, die jeweiligen Ursprungsländer in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte;
Beschaffenheitsmerkmale:
Klasse.
(2)Absatz 2,Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.
(3)Absatz 3,Sind Kleinpackstücke im Sinne des § 2 Abs. 5 ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.Sind Kleinpackstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.
(4)Absatz 4,Die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 2 VNG ohne Verpackung und Kennzeichnung ist gestattet.Die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VNG ohne Verpackung und Kennzeichnung ist gestattet.
(5)Absatz 5,Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Begleitpapieren.
Schlagworte
Sortierungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164902