Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 244/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute30.09.2014 BGBl. II Nr. 244/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.09.2014BGBl. II Nr. 244/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aufmachung und Verpackung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Inhalt jedes Packstückes muss gleichmäßig sein und muss somit – unbeschadet der Toleranzen – Kartoffeln desselben Ursprungs, derselben Sorte und Qualität umfassen. Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert sind, muss jedes Packstück Knollen derselben Größe enthalten. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt des Packstücks repräsentativ sein.
  2. Absatz 2,Bei Kartoffeln der „Klasse I“ darf in Kleinpackstücken bis einschließlich 5 kg der Größenunterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3,Packstücke bis einschließlich 5 kg dürfen jedoch Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten enthalten, sofern diese deutlich unterscheidbar sind.
  4. Absatz 4,Das Verpackungsmaterial muss neuwertig und sauber sein.
  5. Absatz 5,Die Packstücke müssen frei von fremden Bestandteilen wie Erde, Sand oder losen Keimen sein.

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

20008943

Dokumentnummer

NOR40164901