Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aufmachung und Verpackung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Inhalt jedes Packstückes muss gleichmäßig sein und muss somit – unbeschadet der Toleranzen – Kartoffeln desselben Ursprungs, derselben Sorte und Qualität umfassen. Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert sind, muss jedes Packstück Knollen derselben Größe enthalten. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt des Packstücks repräsentativ sein.
(2)Absatz 2,Bei Kartoffeln der „Klasse I“ darf in Kleinpackstücken bis einschließlich 5 kg der Größenunterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Packstücke bis einschließlich 5 kg dürfen jedoch Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten enthalten, sofern diese deutlich unterscheidbar sind.
(4)Absatz 4,Das Verpackungsmaterial muss neuwertig und sauber sein.
(5)Absatz 5,Die Packstücke müssen frei von fremden Bestandteilen wie Erde, Sand oder losen Keimen sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR40164901